Auch Unternehmem für den professionellen haben häufig mit technischen Gasen zu tun. Ob kleine Reparaturen mit Schweißarbeiten oder einfach nur das Vernichten von Unkrauf durch Abflammen – die zugehörigen Gasflaschen müssen im Unternehmen sicher gelagert werden. Dabei ist die Lagerung von Gasflaschen im Außenbereich in den TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) streng reglementiert. Im Folgenden werden die wichtigsten Regeln für die Gasflaschen-Lagerung nach den TRGS 510 erläutert.
Für wen gelten die TRGS 510?
Wenn die Gasflaschen, die gelagert werden sollen, ein Nennvolumen größer als 2,5 Liter haben oder mehr als 20kg Gase in Druckgaskartuschen gelagert werden sollen, müssen die TRGS 510 angewendet werden. Dies trifft in der Regel bei fast jedem Unternehmen zu, die Industriegase oder technische Gase im Einsatz haben. So gut wie bei dem jedem Schweißgerät haben die Gasflaschen schon ein größeres Volumen als 2,5 Liter und daher müssen die Vorgaben der TRGS 510 beachtet werden.
Welche allgemeinen Maßnahmen werden in den TRGS 510 festgelegt?
Die gelagerten Gasflaschen müssen in einem speziellen Gasflaschenlager gegen Umfallen geschützt werden und die Ventile müssen geschützt werden. Spezielle Halterungen für standfeste Gasflaschen (bspw. die weit verbreiteten 11kg-Gasflaschen) sind dahingegen nicht notwendig. Andere Gasflaschen können bspw. mit Wandhalterungen für Gasflaschen gegen Umfallen geschützt werden.
Innerhalb eines Gasflaschenlagers ist sowohl das Umfüllen wie auch das Instandsetzen von Gasflaschen verboten. Werden in den Gasflaschenlagern giftige Gase gelagert, muss das Gasflachen-Depot vor unbefugtem Zutritt geschützt werden. Je nach Toxizität des Gases müssen die Depots sogar mit entsprechenden Gaswarneinrichtungen ausgestattet sein, besonders bei einer Lagerung im Innenbereich.
Neben den evtl. Gaswarneinrichtungen müssen die Gasflaschen-Schränke aus feuerhemmenden Bauteilen sein (die mind. 30 bzw. 90 Minuten dem Feuer standhalten; je nach Gefahrstoffklasse der Gase). Das Dach der Gasflaschen-Depots muss ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer bieten und die Bodenbeläge schwerentflammbar sein.
Innerhalb von Arbeitsräumen dürfen Gasflaschen nur in Gasflaschen-Schränken gelagert werden, die die EN 14470-2 erfüllen; so muss bspw. teilweise eine technische Belüftung in den Gasflaschen-Schränken vorhanden sein. Die miminmale Leistung der technischen Belüftung hängt von den Gasen ab. Bei der Gasflaschenlagerung im Innenbereich bzw. in Arbeitsräumen ist ebenso darauf zu achten, dass Ansammlungen oder die Ausbreitung von Gasen vermieden werden, so dass Gruben, Kanäle, Abflüsse, Kellerzugänge etc. dürfen sich daher nicht im Gasflaschen-Lager befinden.
Spezielle Auflagen werden in den TRGS 510 für auch bei der unterirdischen Lagerung von Gasflaschen festgelegt. Max. 50 gefüllte Gasflaschen dürfen in einem Lager aufbewahrt werden, zudem muss für ausreichende Lüftung gesorgt werden. Auch Gaswarnmelder müssen bei Ausfall der Lüftung einen Alarm auslösen. Eine Ausnahme gilt für die Lagerung von Sauerstoff oder Druckluft, wo insbesondere die Auflagen bezüglich der Lüftung und den Gaswarnmeldern nicht gelten.
Auch für Gasflaschen-Depots im Innenbereich und Gasflaschen-Lager im Außenbereich muss eine angemessene Lüftung sichergestellt werden, wobei die Lüftungsauflagen für Gasflaschenlager im Außenbereich häufig schon durch die natürliche Lüftung erfüllt werden. Bei der Lagerung von Gasflaschen im Freien muss ein Mindestabstand von 5m zu anderen Einrichtungen eingehalten werden. Kann dieser Abstand nicht gewährleistet werden, muss eine mindestens 2m hohe und nicht brennbare Schutzwand vorhanden sein. Werden Gase gelagert, die schwerer als Luft bzw. verflüssigt sind, ist auch hier auf einen ausreichenden Abstand zu Gruben, Kanälen, Abflüssen, Kellerzugängen etc. zu achten, damit hier kein Ansammlungen von Gasen stattfinden können.
In einem übersichtlichen Vergleich der Gasflaschen-Lager sieht man direkt, welche Gasflaschen-Lager für welche Anwendungen geeignet sind.