Der nächste Winter naht und daher wollen wir heute nochmal einen aktualisierten Überblick über die Räumpflichten im Winter geben. Wann muss man räumen? Wer muss räumen? Wie breit müssen die Wege freigeräumt sein? Das sind nur drei der zahlreichen Fragen, die sich bei diesem Thema immer wieder stellen. Im Folgenden bekommen Sie die Antworten.
Bis wann muss geräumt werden und gibt es Unterschiede zwischen Werktagen, dem Wochenende oder Feiertagen?
Anlieger haben die Pflicht, die Gehwege so zu räumen, dass Passanten gefahrlos den Gehweg nutzen können. An Werktagen beginnt daher die Schnee-Räumpflicht von 7:00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr morgens und gilt bis 20:00 Uhr abends. Auch für Arbeitstätige oder Anlieger, die bspw. im Urlaub sind, gilt die Winterdienst-Pflicht. Diese müssen eigenständig für Vertretung sorgen. Entsprechend sollte man frühzeitig organisieren, wie diese Räum- und Streupflichten im Winter erfüllt werden können.
Wer muss räumen und streuen?
Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Winterdienst liegt beim Eigentümer oder Vermieter, wobei diese Pflicht entweder an den Hausmeister, eine professionellen Winterdienst oder an die Mieter weitergegeben werden kann, soweit dies im Mietvertrag oder bspw. in der Hausordnung geregelt ist. Trotzdem bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss die Ausführung der Räumpflicht im Winter kontrollieren. Ebenso müssen die Hilfsmittel für den Winterdienst (wie Schneeschaufel, Streumittel, Schneefräse oder Hand-Schneeschieber) vom Vermieter bereitgestellt werden.
Wo muss geräumt werden? Wie breit muss der Weg sein, der freigeräumt wird?
Der Bürgersteig oder Gehweg muss im Rahmen des Winterdienstes so geräumt werden, dass zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können, wobei die minimale Räumbreite in der Regel mit 1,20m angenommen wird. Zusätzlich zum Gehweg müssen Haupteingang (auch der Weg zum Briefkasten für den Postboten) und der Weg zu Mülltonnen, Stellplätzen etc. geräumt werden. Ebenso sind Eiszapfen, die eine Gefahr für Passanten darstellen, zu entfernen. Die öffentlichen Straßen werden in der Regel von den kommunalen Winterdiensten geräumt, so dass hier keine Räumpflicht für die Anlieger besteht.
Wo kann der Schnee gelagert werden, den man geräumt hat?
Gerade bei starken Schneefällen und langen Kälteperioden stellt sich oftmals die Frage, wohin denn überhaupt der Schnee geräumt werden soll, wie man diesen lagern kann, so dass er nicht stört. In diesem Zusammenhang gilt die Regel, dass auf einer Straße immer eine minimale Durchfahrtsbreite von 3.5m zu gewährleisten ist; entsprechend sollte der Schnee nicht auf die Straße geschoben werden. Am besten wird, auch in Absprache mit den Nachbarn, ein Schneedepot angelegt, wo die umliegenden Nachbarn den anfallenden Schnee vom Winterdient lagern können, bis steigende Temperaturen den Schnee automatisch entsorgen und dieser schmilzt.
Womit darf gestreut werden? Sind alle Streumittel erlaubt?
Gerade bei Glätte ist Streuen wichtig, um eine Nutzung der Gehwege zu ermöglichen. Während Streusalz oftmals verboten ist, sind Sand oder Streugranulat als Streumittel im Winterdienst in der Regel erlaubt. Hier gilt es, die lokalen Regelungen zu beachten. Besonders gut lassen sich diese Streumittel in Streugutboxen lagern: Dort bleibt das Winterstreugut nicht nur über lange Zeit nutzbar, sondern ist im Bedarfsall auch schnell zur Hand.
Gibt es besondere Regelungen für Gewerbetreibende?
Ja, die gibt es. Besonders für Gewerbetreibende mit viel Publikumsverkehr außerhalb der normalen Räumzeiten besteht oftmals Räumpflicht, wobei die jeweilige Winterdienst-Regelung von der Situation abhängt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sollten Gewerbetreibende entsprechend die Zufahrten und -wege zu ihren Geschäfträumen von Schnee und Eis befreien.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch in unserem Ratgeber zum Winterdienst.