Winterdienst-Pflichten im Überblick

Auch wenn jetzt wohl eher wenigen der Winterdienst in den Sinn kommt – eine frühzeitige Planung bewahrt nicht nur vor bösen Überraschungen, auch bei der Anschaffung von Winterdienst-Geräten oder auch Beauftragung von professionellen Winterdiensten kann antizyklisches Denken von Vorteil sein. Daher geben wir heute einen Überblick, welche Pflichten im Rahmen des Winterdienstes zu erfüllen sind:

Die häufigste Frage: Bis wann muss Schnee und Eis geräumt sein und gibt es Unterschiede zwischen Werktagen, dem Wochenende oder Feiertagen?

An Werktagen beginnt die Räumpflicht von 7:00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr morgens und gilt bis 20:00 Uhr abends. Auch für Arbeitstätige oder Anlieger, die bspw. im Urlaub sind, gibt es keine Ausnahme von der Räumpflicht im Winter. Diese müssen eigenständig für Vertretung sorgen. Generell gilt, dass Anlieger die Pflicht haben, die Gehwege so zu räumen, dass Passanten gefahrlos den Gehweg nutzen können.
Besonders für Gewerbetreibende mit viel Publikumsverkehr außerhalb der normalen Räumzeiten besteht eine erweiterte Räumpflicht, wobei die jeweilige Winterdienst-Regelung von der Situation abhängt.

Wer muss räumen streuen – Mieter oder Eigentümer einer Wohnung?

Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Winterdienst liegt beim Eigentümer oder Vermieter, wobei diese Pflicht entweder an den Hausmeister, einen professionellen Winterdienst oder auch an die Mieter weitergegeben werden kann, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung so festgelegt ist. Trotzdem bleibt der Vermieter / Eigentümern weiterhin mitverantwortlich und muss die ordnungsgemäße Ausführung des Winterdienstes kontrollieren. Auch die Hilfsmittel für den Winterdienst (wie Schneeschaufel, Streumittel,  Schneefräse oder Hand-Schneeschieber) müssen vom vom Vermieter / Eigentümer bereitgestellt werden.

Wo genau müssen Schnee und Eis beseitigt werden?

Der Gehweg muss im Rahmen des Winterdienstes so geräumt werden, dass zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. Als minimale Räumbreite mit wird eine Breite von 1,20m angenommen. Neben dem Gehweg müssen der Weg zum Haupteingang, der Weg zum Briefkasten und der Weg zu Mülltonnen, Stellplätzen etc. von Schnee und Eis befreit werden. Auch bspw. vom Dach herabhängende Eiszapfen, die eine Gefahr für Passanten darstellen, sind zu entfernen. Die öffentlichen Straßen werden in der Regel von den kommunalen Winterdiensten geräumt.

Welches Streugut darf für den Winterdienst verwendet werden?

Streugutbehälter / Streugutbox

Streugut für den Winterdienst lagert man am besten in passenden Streugutboxen

Gerade bei Eis und Glätte ist Streuen wichtig, um eine gefahrlose Nutzung der Gehwege zu ermöglichen. Während das früher gebräuchliche Streusalz oftmals verboten ist, sind Sand oder Streugranulat als Streumittel im Winterdienst in der Regel erlaubt. Hier gilt es, die lokalen Regelungen zu beachten. Streugtut und andere Granulate kann man am besten in entsprechenden Streugutbehältern lagern.

Wo kann man den Schnee entsorgen / lagern?

Gerade bei starken Schneefällen und langen Kälteperioden stellt sich oftmals die Frage, wohin denn überhaupt der Schnee geräumt werden soll. In diesem Zusammenhang gilt die Regel, dass auf einer Straße immer eine minimale Durchfahrtsbreite von 3.5m zu gewährleisten ist, so dass der Schnee nicht auf die Straße geschoben werden sollte. Am besten wird, auch in Absprache mit den Nachbarn, ein Schneedepot angelegt, wo die umliegenden Nachbarn den anfallen Schnee vom Winterdient lagern können, bis steigende Temperaturen den Schnee automatisch entsorgen.

Viele Grüße,
Alexander Kipp
Vom Team des Winterdienst Profishop